3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern hat dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben, die geltend gemachte Veränderung in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Zeit zwischen der Urteilsfällung im Jahre 2015 und dem Gesuch um Gewährung von gemeinnütziger Arbeit im Jahr 2017 zu belegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nur unzureichend nachgekommen. So wurde zum Beispiel die Steuererklärung resp. Steuerveranlagung 2017 nicht eingereicht, die Krankenkassenpolice betrifft das Jahr 2018 und der Mietvertrag läuft schon seit