Das Modifikationsverfahren darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Geldstrafenurteile in Wiedererwägung zu ziehen. Der Verurteilte hat die Voraussetzungen für die Modifikationen darzulegen, d.h. insbesondere die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen sowie seine Schuldlosigkeit und die Zahlungsunmöglichkeit glaubhaft zu machen. Ist das Gesuch ungenügend begründet, ist dem Verurteilen Gelegenheit zur Verbesserung bzw. Ergänzung zu geben (Annette Dolge in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 36 StGB N. 21 ff. [nicht 4. Auflage 2019, weil Art. 36 Abs. 3 StGB per 1. Januar 2018 aufgehoben wurde]). 3. Der a.o.