b) oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (lit. c). Nach Rechtskraft des Geldstrafenurteils müssen sich die für die Bestimmung der Tagessatzhöhe massgebenden finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Verurteilten erheblich verschlechtert haben. Von Bedeutung sind damit nur solche persönlichen Verhältnisse, welche sich finanziell auswirken und welche im Urteilszeitpunkt noch nicht voraussehbar waren. Der Verurteilte kann sich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestanden hatte. Das Modifikationsverfahren darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Geldstrafenurteile in Wiedererwägung zu ziehen.