Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 36 Abs. 3 aStGB kann der Verurteilte, der die Geldstrafe (oder Busse, vgl. Art. 106 Abs. 5 StGB) nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern (lit. a), den Tagessatz herabzusetzen (lit. b) oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (lit.