Die Begründung des Nachentscheides sei nicht immer nachvollziehbar, weshalb er um eine Prüfung des Gesuchs bitte. 3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern verzichtete mit Eingabe vom 24. April 2019 mit Verweis auf die Begründung im Nachentscheid auf eine Stellungnahme.