In seinem Gesuch vom 8. November 2017 gebe er lediglich an, er sei seit zwei Monaten ohne Gelegenheitsarbeit, weshalb er eine neue Beurteilung der Verhältnisse verlange. Er mache somit keine Verschlechterung der Verhältnisse nach Urteilsfällung geltend, sondern erst ab ca. September 2017, also nachdem er bereits mehr als zwei Jahre Zeit gehabt hätte, seine Schuld zu begleichen. 2. Am 5. April 2019 erhob A.___ gegen diesen Nachentscheid Beschwerde. Das steuerbare Einkommen, das als Grundlage für die Abweisung des Gesuchs benutzt worden sei, sei Einkommen seiner Ehefrau. Die Begründung des Nachentscheides sei nicht immer nachvollziehbar, weshalb er um eine Prüfung des Gesuchs bitte.