Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. August 2015 wurde A.___ – nach Vereinigung der beiden Verfahren STA.2014.215 und STA.2014.1431 – wegen mehrfacher Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Am 19. Oktober 2017 kündigte das Amt für Justizvollzug A.___ den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an (infolge Uneinbringlichkeit), worauf dieser gemeinnützige Arbeit beantragte. Am 8. November 2017 überwies das Amt für Justizvollzug das entsprechende Gesuch dem Richteramt Solothurn-Lebern zum Entscheid.