Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ ebenfalls Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 18. November 2014 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zum Entscheid (Überweisungsverfügung nicht in den Akten). 1.2 Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. August 2015 wurde A.___ – nach Vereinigung der beiden Verfahren STA.2014.215 und STA.2014.1431 – wegen mehrfacher Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.