Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zum Entscheid. Mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, diesmal vom 22. Juli 2014 (Verfahren STA.2014.1431), wurde A.___ wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu den Verfahrenskosten von total CHF 300.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ ebenfalls Einsprache.