I. 1.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2014 (Verfahren STA.2014.215) wurde A.___ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von total CHF 505.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zum Entscheid.