Obergericht Beschwerdekammer Beschluss vom 27. Mai 2019 Es wirken mit: Oberrichterin Hunkeler Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Ramseier In Sachen Beschwerdeführer a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Nachentscheid (Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe und Busse) zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung: