{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-55_2019-05-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141377&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "587f1aed95db08dc70d264857a39d364"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.05.2019 BKBES.2019.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid (Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe und Busse)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:52", "Checksum": "34725e07a2b267431d1b348371439b82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.05.2019 BKBES.2019.55\nRegeste:\nNachentscheid (Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe und Busse)\n\nII.\n1. Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2. Nach Art. 36 Abs. 3 aStGB kann der Verurteilte, der die Geldstrafe (oder Busse, vgl. Art. 106 Abs. 5 StGB) nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern (lit. a), den Tagessatz herabzusetzen (lit. b) oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (lit. c).\nNach Rechtskraft des Geldstrafenurteils müssen sich die für die Bestimmung der Tagessatzhöhe massgebenden finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Verurteilten erheblich verschlechtert haben. Von Bedeutung sind damit nur solche persönlichen Verhältnisse, welche sich finanziell auswirken und welche im Urteilszeitpunkt noch nicht voraussehbar waren. Der Verurteilte kann sich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestanden hatte. Das Modifikationsverfahren darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Geldstrafenurteile in Wiedererwägung zu ziehen. Der Verurteilte hat die Voraussetzungen für die Modifikationen darzulegen, d.h. insbesondere die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen sowie seine Schuldlosigkeit und die Zahlungsunmöglichkeit glaubhaft zu machen. Ist das Gesuch ungenügend begründet, ist dem Verurteilen Gelegenheit zur Verbesserung bzw. Ergänzung zu geben (Annette Dolge in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 36 StGB N. 21 ff. [nicht 4. Auflage 2019, weil Art. 36 Abs. 3 StGB per 1. Januar 2018 aufgehoben wurde]).\n3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern hat dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben, die geltend gemachte Veränderung in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Zeit zwischen der Urteilsfällung im Jahre 2015 und dem Gesuch um Gewährung von gemeinnütziger Arbeit im Jahr 2017 zu belegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nur unzureichend nachgekommen. So wurde zum Beispiel die Steuererklärung resp. Steuerveranlagung 2017 nicht eingereicht, die Krankenkassenpolice betrifft das Jahr 2018 und der Mietvertrag läuft schon seit 2006. Damit ist weder eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit 2015 belegt noch eine Veränderung überhaupt. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das steuerbare Einkommen, das als Grundlage für die Abweisung des Gesuchs benutzt worden sei, sei Einkommen seiner Ehefrau. Dies war indessen schon vorher so, geht doch aus der Steuerveranlagung 2015 hervor, dass das hauptsächliche Einkommen der Ehegatten [...] aus demjenigen der Ehefrau stammte. Der Ehemann wies nur Einkünfte aus Nebenerwerb von CHF 1'762.00 aus. Dies zeigt auch, dass der bei Gesuchseinreichung geltend gemachte Grund für eine Veränderung der Verhältnisse, nämlich, dass er seit zwei Monaten ohne neue Gelegenheitsarbeiten sei, gar nicht zu einer erheblichen Veränderung der Einkommensverhältnisse geführt hat.\nZusammenfassend ist der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folglich zu Recht davon ausgegangen, eine erhebliche Verschlechterung der massgebenden finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem Urteil vom 25. August 2015 sei nicht belegt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.\n4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Urteilsgebühr Rechnung zu tragen. Die Kosten betragen total CHF 300.00.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 300.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Ramseier"}