{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-55_2019-05-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141377&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "587f1aed95db08dc70d264857a39d364"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.05.2019 BKBES.2019.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid (Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe und Busse)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:52", "Checksum": "34725e07a2b267431d1b348371439b82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.05.2019 BKBES.2019.55\nRegeste:\nNachentscheid (Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe und Busse)\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 27. Mai 2019\nEs wirken mit:\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\na.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Nachentscheid (Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe und Busse)\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2014 (Verfahren STA.2014.215) wurde A.___ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von total CHF 505.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zum Entscheid.\nMit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, diesmal vom 22. Juli 2014 (Verfahren STA.2014.1431), wurde A.___ wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu den Verfahrenskosten von total CHF 300.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ ebenfalls Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 18. November 2014 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zum Entscheid (Überweisungsverfügung nicht in den Akten).\n1.2 Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. August 2015 wurde A.___ – nach Vereinigung der beiden Verfahren STA.2014.215 und STA.2014.1431 – wegen mehrfacher Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Am 19. Oktober 2017 kündigte das Amt für Justizvollzug A.___ den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an (infolge Uneinbringlichkeit), worauf dieser gemeinnützige Arbeit beantragte. Am 8. November 2017 überwies das Amt für Justizvollzug das entsprechende Gesuch dem Richteramt Solothurn-Lebern zum Entscheid.\n1.3 Mit Nachentscheid vom 19. Februar 2019 zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2014 (richtig: zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. August 2015) wies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern das Gesuch von A.___ um Anordnung von gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe/Busse ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, A.___ habe trotz mehrfach eingeräumter Gelegenheit weder die Erheblichkeit einer allfälligen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse noch überhaupt eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt. Aus den vorliegenden Steuerveranlagungen gehe vielmehr hervor, dass er im Jahr 2016 mehr verdient habe als im Zeitpunkt des Urteils 2015. In seinem Gesuch vom 8. November 2017 gebe er lediglich an, er sei seit zwei Monaten ohne Gelegenheitsarbeit, weshalb er eine neue Beurteilung der Verhältnisse verlange. Er mache somit keine Verschlechterung der Verhältnisse nach Urteilsfällung geltend, sondern erst ab ca. September 2017, also nachdem er bereits mehr als zwei Jahre Zeit gehabt hätte, seine Schuld zu begleichen.\n2. Am 5. April 2019 erhob A.___ gegen diesen Nachentscheid Beschwerde. Das steuerbare Einkommen, das als Grundlage für die Abweisung des Gesuchs benutzt worden sei, sei Einkommen seiner Ehefrau. Die Begründung des Nachentscheides sei nicht immer nachvollziehbar, weshalb er um eine Prüfung des Gesuchs bitte.\n3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern verzichtete mit Eingabe vom 24. April 2019 mit Verweis auf die Begründung im Nachentscheid auf eine Stellungnahme.\n"}