Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz eingestellt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls auch eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung hätte geführt werden können (vgl. Art. 110 Abs. 3bis StGB). Diese Strafuntersuchung hätte aber zum selben Ergebnis geführt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.