15 StGB N 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und auf Art. 17 StGB). Es gab für ihn in diesem Augenblick keine andere Möglichkeit, um zu verhindern, dass «[...]» ihn oder seinen Hund ernsthaft verletzt. 4. Zusammenfassend wäre im Hauptverfahren somit mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nicht rechtfertigt. Weitere Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz eingestellt hat.