Zugunsten des Beschuldigten müsste davon ausgegangen werden, dass er seinen kräftemässig unterlegenen Hund und auch sich selber, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er gestürzt ist (was ebenfalls zu seinen Gunsten angenommen werden müsste), in einer Gefahr sah, die er abzuwenden versuchte. Dass er angesichts der zeitlichen Dringlichkeit dabei den Stechbeitel einsetzte, sei dies bewusst oder unbewusst durch eine Abwehrhandlung mit den Händen nach dem Sturz, stellt eine berechtigte Abwehr dar (vgl. Marcel Alexander Niggli/Carola Göhlich in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 15 StGB N 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und auf Art.