319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt. Es kann weder aufgrund der Akten beurteilt werden noch liesse sich in einer weitergeführten Strafuntersuchung nachweisen, wie sich das Zusammentreffen der Hunde genau abgespielt hat. Zugunsten des Beschuldigten müsste davon ausgegangen werden, dass er seinen kräftemässig unterlegenen Hund und auch sich selber, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er gestürzt ist (was ebenfalls zu seinen Gunsten angenommen werden müsste), in einer Gefahr sah, die er abzuwenden versuchte.