Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016). 3. Wie aus den polizeilichen Einvernahmen mit A.___ und B.___ sowie der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme von B.___ dazu hervorgeht, bestehen zwischen ihnen seit geraumer Zeit Probleme im Zusammenhang mit ihren Hunden. Anlass des vorliegenden Falls war das Zusammentreffen der beiden Hunde anlässlich des Spaziergangs vom Sonntag, 14. Oktober 2018.