Gegen einen allfälligen Schuldspruch resp. Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zur Wehr setzen. Nicht einzutreten ist im Weiteren auf die Anträge auf Einführung einer Leinen- und Maulkorbtragpflicht für den Hund «[...]» (Antrag von B.___) und den Antrag, es sei dem Verdacht auf den erneuten Besitz einer Faustfeuerwaffe bei B.___ nachzugehen (Antrag A.___). Diese Anträge bilden nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung, d.h. der Überprüfung der Frage, ob die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei) zu Recht eingestellt worden ist.