II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Einstellung der Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei). Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen ihn wegen Beschimpfung wurde von A.___ nicht angefochten. Nicht angefochten ist auch die Einstellung der Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Beschimpfung. Sollte A.___ gegen die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz Beschwerde führen wollen, was aus der Beschwerdeschrift nicht klar hervorgeht, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegen einen allfälligen Schuldspruch resp.