Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29. April 2019 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine Stellungnahme wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet. 4. B.___ beantragte am 4. Mai 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren forderte er eine Leinen- und Maulkorbtragpflicht für den Hund «[...]». 5. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 wurde von A.___ eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 eingefordert, die bezahlt wurde. 6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.