Gegen A.___ wurde die Strafuntersuchung bezüglich des Vorhalts der Beschimpfung ebenfalls eingestellt. Das Verfahren gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz werde nach Rechtskraft dieser Verfügung weitergeführt. 2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 17. April 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung gegen B.___ wegen Tierquälerei. Weiter verlangte er, dass die Tatwaffe (Stechbeitel) nicht herausgegeben werde. Dem Verdacht auf den erneuten Besitz einer Faustfeuerwaffe bei B.___ sei nachzugehen. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29. April 2019 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.