{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-54_2019-07-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141822&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "824356b2c0b961dfb2020718013dd41f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.07.2019 BKBES.2019.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:25:42", "Checksum": "42ddffd8471ac3845eac7de150239f32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.07.2019 BKBES.2019.54\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\n\n\nAufgrund dieser Umstände hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt. Es kann weder aufgrund der Akten beurteilt werden noch liesse sich in einer weitergeführten Strafuntersuchung nachweisen, wie sich das Zusammentreffen der Hunde genau abgespielt hat. Zugunsten des Beschuldigten müsste davon ausgegangen werden, dass er seinen kräftemässig unterlegenen Hund und auch sich selber, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er gestürzt ist (was ebenfalls zu seinen Gunsten angenommen werden müsste), in einer Gefahr sah, die er abzuwenden versuchte. Dass er angesichts der zeitlichen Dringlichkeit dabei den Stechbeitel einsetzte, sei dies bewusst oder unbewusst durch eine Abwehrhandlung mit den Händen nach dem Sturz, stellt eine berechtigte Abwehr dar (vgl. Marcel Alexander Niggli/Carola Göhlich in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 15 StGB N 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und auf Art. 17 StGB). Es gab für ihn in diesem Augenblick keine andere Möglichkeit, um zu verhindern, dass «[...]» ihn oder seinen Hund ernsthaft verletzt.\n4. Zusammenfassend wäre im Hauptverfahren somit mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nicht rechtfertigt. Weitere Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz eingestellt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls auch eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung hätte geführt werden können (vgl. Art. 110 Abs. 3bis StGB). Diese Strafuntersuchung hätte aber zum selben Ergebnis geführt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.\n5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Ramseier"}