{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-54_2019-07-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141822&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "824356b2c0b961dfb2020718013dd41f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.07.2019 BKBES.2019.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:25:42", "Checksum": "42ddffd8471ac3845eac7de150239f32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.07.2019 BKBES.2019.54\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\n\nII.\n1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Einstellung der Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei). Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen ihn wegen Beschimpfung wurde von A.___ nicht angefochten. Nicht angefochten ist auch die Einstellung der Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Beschimpfung.\nSollte A.___ gegen die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz Beschwerde führen wollen, was aus der Beschwerdeschrift nicht klar hervorgeht, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegen einen allfälligen Schuldspruch resp. Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zur Wehr setzen.\nNicht einzutreten ist im Weiteren auf die Anträge auf Einführung einer Leinen- und Maulkorbtragpflicht für den Hund «[...]» (Antrag von B.___) und den Antrag, es sei dem Verdacht auf den erneuten Besitz einer Faustfeuerwaffe bei B.___ nachzugehen (Antrag A.___). Diese Anträge bilden nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung, d.h. der Überprüfung der Frage, ob die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei) zu Recht eingestellt worden ist.\n2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).\nDer Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).\nSachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).\n3. Wie aus den polizeilichen Einvernahmen mit A.___ und B.___ sowie der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme von B.___ dazu hervorgeht, bestehen zwischen ihnen seit geraumer Zeit Probleme im Zusammenhang mit ihren Hunden. Anlass des vorliegenden Falls war das Zusammentreffen der beiden Hunde anlässlich des Spaziergangs vom Sonntag, 14. Oktober 2018. Wie erwähnt, rannte der Schäferhund namens «[...]» von A.___, welcher unbestrittenermassen nicht angeleint war, auf den Hund von B.___ («[...]») los. In der Folge kam es zu einem Gerangel zwischen den beiden Hunden. Dabei stach B.___ mit einem Stechbeitel, den er in seiner rechten Hand mitgeführt hatte, weil er ihn angeblich zuvor beim Schützenhaus auf dem Boden gefunden hatte, auf «[...]» ein und verletzte diesen. Als A.___ dazu kam, konnte er seinen Hund wegreissen.\nDa anlässlich des Zusammentreffens zwischen den beiden Hundehaltern und Hunden keine weiteren Personen anwesend waren, lässt sich im Nachhinein nicht eruieren, wie sich der Vorfall genau abgespielt hat, so insbesondere, ob «[...]» bei der Rauferei verletzt wurde, wie B.___ sagt (was durchaus sein kann, auch wenn er sich mit seinem Hund deswegen nicht in tierärztliche Pflege begeben hat), und ob er selber anlässlich der Abwehr des Hundes gestürzt ist, was von A.___ bestritten wird. Unbestritten ist einzig, dass […] nicht angeleint war und durch den Stechbeitel von B.___ verletzt wurde.\nGemäss Bericht des Veterinärdienstes vom 18. Januar 2019 wiegt ein ausgewachsener Deutscher Schäferhund zwischen 30 und 60 kg. Der Mischlingsrüde von B.___ wiegt gemäss dessen Angaben 7,5 kg. Das Kräfteverhältnis zwischen den beiden Hunden ist somit massiv ungleich. Auch wenn ein Gerangel zwischen Rüden, wie A.___ erwähnt, normal ist, weist der Veterinärdienst in seinem Bericht – absolut nachvollziehbar –, darauf hin, dass eine Rauferei / ein Gerangel zwischen den beiden Hunden für «[...]» ernsthafte Folgen hätte haben können."}