Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 61.40 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'774.25. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer. Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'774.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).