__ hindeuten würden. Dafür, dass er nicht mit genügendem seitlichen Abstand überholt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte, im Gegenteil, hat C.___ doch sowohl ausgesagt, der PW-Lenker habe einen seitlichen Abstand von mehr als einem Meter gehabt wie auch, dass der Beschwerdeführer plötzlich einen unübersehbaren Schwenker nach links gemacht habe. Der Beschuldigte hat auch glaubhaft ausgesagt, erst zum Überholen angesetzt zu haben, als der Beschwerdeführer wieder sicher fuhr. Etwas anderes liesse sich ihm auch nicht nachweisen, nachdem C.___ von einem plötzlichen Schwenker gesprochen hat. Die Nichtanhandnahme des Strafantrags resp.