Es ist daher kaum anzunehmen, dass er sich auf einen Medienaufruf hin meldet und einen nicht seinen Beobachtungen entsprechenden Verkehrsunfall schildert. 5.6 Dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Abklärungen zum automobilistischen Leumund des Beschuldigten tätigte, kann ihr nicht vorgehalten werden. Die Abklärung des Unfallhergangs hat klar ergeben, dass die Kollision auf einen plötzlichen Schwenker seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 6. Zusammenfassend geht die Staatsanwaltschaft folglich zu Recht davon aus, es gebe keinerlei Hinweise, welche auf ein Verschulden von B.___ hindeuten würden.