Dass er allenfalls mit dem Beschuldigten befreundet sein könnte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, und er deshalb erneut befragt werden müsste, ist nicht anzunehmen, ist C.___ doch nach seiner Beobachtung weitergefahren (weil er gesehen hatte, dass der Beschuldigte anhielt und auch weitere Personen sich um den verletzten Radfahrer kümmerten) und hat sich erst auf die Medienmitteilung hin gemeldet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei C.___ um einen Polizisten handelt. Es ist daher kaum anzunehmen, dass er sich auf einen Medienaufruf hin meldet und einen nicht seinen Beobachtungen entsprechenden Verkehrsunfall schildert.