Weshalb eine erneute Einvernahme von C.___ neue Erkenntnisse bringen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. C.___ hat eine klare Aussage gemacht und die Situation genau schildern können (vgl. seine detaillierten Aussagen unter Ziff. 3.2). Dass er allenfalls mit dem Beschuldigten befreundet sein könnte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, und er deshalb erneut befragt werden müsste, ist nicht anzunehmen, ist C.___ doch nach seiner Beobachtung weitergefahren (weil er gesehen hatte, dass der Beschuldigte anhielt und auch weitere Personen sich um den verletzten Radfahrer kümmerten) und hat sich erst auf die Medienmitteilung hin gemeldet.