Die Kollision hat sich nach dem Ende des Fahrradstreifens ereignet (vgl. Fotos im Polizeirapport, nachfolgend auch Ziff. 5.4) und keineswegs dort, wo der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 4. Oktober 2018 erwähnt (Foto Nr. 3). 5.3 Weiter erwähnt der Beschwerdeführer, es seien Abriebspuren am rechten Aussenspiegel des PW sowie Schleifspuren auf der Strasse festgestellt worden, woraus ersichtlich sei, dass er nach der Kollision kurz mitgeschleift worden sei. Dies ist nicht belegt. Abriebspuren am rechten Aussenspiegel deuten keineswegs auf ein Mitschleifen hin und auch Schleifspuren auf der Strasse nicht. Diese können genauso durch den Sturz allein entstanden sein.