Dies mag naturgemäss sein, ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hatte, er habe ab dem Zeitpunkt, als er den Kreisel verlassen habe, keine Erinnerungen mehr. Nachdem der Kreisel mehr als hundert Meter vor der Unfallstelle liegt, kann er daher keine Angaben dazu machen, ob der PW-Lenker ihm im Bereich der Einmündung des Fahrradstreifens in die Hauptstrasse den Vortritt verweigert hat. Diesbezüglich ist ohnehin festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, welche Vortrittsregelung der Beschwerdeführer hier anspricht. Die Kollision hat sich nach dem Ende des Fahrradstreifens ereignet (vgl. Fotos im Polizeirapport, nachfolgend auch Ziff.