Dieser Auffassung kann er nicht – und schon gar nicht von Anfang an – gewesen sein, nachdem er in der Einvernahme vom 11. Juni 2018 selber zu Protokoll gegeben hatte, er habe ab dem Zeitpunkt, als er den Kreisel verlassen habe, bis zum Zeitpunkt, als er im Spital gewesen sei, keine Erinnerungen. In der Eingabe vom 29. Mai 2019 wird dazu ausgeführt, der zeitweise Filmriss des Beschwerdeführers sei naturgemäss erst im Zeitpunkt der Kollision und des anschliessenden Sturzes aufgetreten und nicht vorher. Dies mag naturgemäss sein, ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hatte, er habe ab dem Zeitpunkt, als er den Kreisel verlassen habe, keine Erinnerungen mehr.