310 N 1). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde weiter vor, er sei von Anfang an der felsenfesten Auffassung gewesen, der PW-Lenker habe ihm im Bereich der Einmündung des Fahrradstreifens in die Hauptstrasse den Vortritt verweigert. Deswegen sei es zur folgenschweren Kollision gekommen. Dieser Auffassung kann er nicht – und schon gar nicht von Anfang an – gewesen sein, nachdem er in der Einvernahme vom 11. Juni 2018 selber zu Protokoll gegeben hatte, er habe ab dem Zeitpunkt, als er den Kreisel verlassen habe, bis zum Zeitpunkt, als er im Spital gewesen sei, keine Erinnerungen.