Es ist deshalb in der Tat nicht erkennbar, weshalb diese beiden Frauen nochmals hätten gefragt werden sollen, ob sie den Unfall hätten beobachten können. Die beiden Frauen hatten sich auch nicht auf den Medienaufruf nach dem Unfall gemeldet. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 14. Mai 2019 verwiesen werden (Ziff. 2 mit Verweis auf Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 310 N 1).