Im Umstand, dass diese Bestätigung dem Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde, ist ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. E.___ hatte lediglich bestätigt, wer dieses Mädchen ist, dass sie damals abgeklärt hatte, ob sie oder ihre Mutter den Unfall hatten beobachten können, was sie verneint hätten, und dass sie sie aus diesem Grund auch nicht als Auskunftspersonen im Rapport aufgeführt hatte. Es ist deshalb in der Tat nicht erkennbar, weshalb diese beiden Frauen nochmals hätten gefragt werden sollen, ob sie den Unfall hätten beobachten können.