Die Aussage von E.___ gegenüber der Staatsanwaltschaft stellt daher lediglich eine Richtigstellung dieses offensichtlichen Verschriebs (links statt rechts) dar. In der Aktennotiz wird wie erwähnt zusätzlich bestätigt, dass die Ersthelferin und deren Tochter den Unfall nicht hätten beobachten können. Im Umstand, dass diese Bestätigung dem Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde, ist ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.