Dass die Staatsanwaltschaft diese Aktennotiz nicht vorgängig zur Stellungnahme zugestellt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist offensichtlich, dass es sich bei der Fahrzeugbeschreibung auf S. 3 des Rapports «Abriebspuren an linkem Aussenspiegel» sowie «Kratzer am Kotflügel hinten links» um einen Verschrieb handelt. Dies geht bereits aus dem Rapport selber hervor (Fotos, Mikrospuren). Die Aussage von E.___ gegenüber der Staatsanwaltschaft stellt daher lediglich eine Richtigstellung dieses offensichtlichen Verschriebs (links statt rechts) dar.