__ schriftlich festgehalten. E.___ hatte auf Nachfrage bestätigt, dass sich im Rapport vom 20. Juni 2018 ein Fehler eingeschlichen hatte. Korrekt seien die Abriebspuren am rechten Aussenspiegel und der Türe hinten rechts sowie die Kratzer am Kotflügel hinten rechts. Beim Mädchen auf dem Foto handle es sich um die Tochter der Ersthelferin vor Ort. Beide hätten den Unfall nicht beobachten können. Dies sei durch die Polizei vor Ort abgeklärt worden, weshalb sie auch nicht als Auskunftspersonen im Rapport aufgeführt seien. Dass die Staatsanwaltschaft diese Aktennotiz nicht vorgängig zur Stellungnahme zugestellt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.