der Einmündung des Radstreifens in die Hauptstrasse. Obwohl ein Zeuge den Schwenker gesehen habe, halte der Beschwerdeführer an seiner Sachverhaltsdarstellung unbegreiflicherweise fest. Sodann sei der ungetrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten irrelevant. Die Staatsanwaltschaft habe keine Teilnahmerechte verletzt. Sie habe auf weitere Beweiserhebungen verzichten dürfen. 5.1 In der fraglichen Aktennotiz vom 16. November 2018 hat die Untersuchungsbeamtin der Staatsanwaltschaft eine telefonische Nachfrage bei der die Strafanzeige vom 20. Juni 2018 verfassenden Polizeibeamtin E.___ schriftlich festgehalten.