Die Ablehnung eines Beweisantrags sei zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach der Würdigung des Beweisergebnisses als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen sei. Inwiefern eine neuerliche Befragung von Herrn C.___ neues Erhellendes bringen solle, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verlege den Unfall einfach selber viel näher zum Kreisel. Die Endlage des verletzten Beschwerdeführers sei weit weg vom Ende des Velostreifens resp. der Einmündung des Radstreifens in die Hauptstrasse.