Es treffe nicht zu, dass die Unfallendlage verändert worden sei. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er zur Aktennotiz vom 16. November 2018 nicht habe Stellung nehmen können, das rechtliche Gehör verletzt worden sei, sei nicht ersichtlich. C.___ habe eine klare Aussage gemacht, weshalb die Staatsanwaltschaft auf die Befragung von weiteren Personen habe verzichten können; zumal diese den Unfall ohnehin nicht beobachtet hätten. Die Ablehnung eines Beweisantrags sei zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach der Würdigung des Beweisergebnisses als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen sei.