Auch der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter hätten während des ganzen Verfahrens keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermocht, welche über reine Behauptungen eines Verschuldens von B.___ am Verkehrsunfall hinausgingen. 4.4 Der Beschuldigte führt zum Einwand der Vortrittsverweigerung und des Mitschleifens in der Eingabe vom 18. Juni 2019 zunächst aus, der Unfall sei nach der Einmündung der Hauseinfahrt geschehen, mithin einiges nach dem Ende des gelben Fahrradstreifens. Sodann gebe es keine Hinweise auf ein Mitschleifen des Beschwerdeführers durch den PW des Beschuldigten. Es treffe nicht zu, dass die Unfallendlage verändert worden sei.