Abgesehen von den Behauptungen des Beschwerdeführers bestünden keinerlei Hinweise, welche auf ein Verschulden von B.___ hindeuten würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen geeignet sein sollten, Gegenteiliges zu Tage zu fördern. Nach Angaben der Polizei liessen sich gerade keine weiteren Zeugen finden, die allenfalls weitere Angaben zum Unfallgeschehen hätten machen können. Auch der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter hätten während des ganzen Verfahrens keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermocht, welche über reine Behauptungen eines Verschuldens von B.___ am Verkehrsunfall hinausgingen.