Die Staatsanwaltschaft habe einen Tausch der Parteirollen (Opfer-Geschädigter) vorgenommen und dies könne nicht widerspruchslos hingenommen werden. 4.3 Die Staatsanwaltschaft weist in der Eingabe vom 14. Mai 2019 darauf hin, die vom Beschwerdeführer bemängelte Aktennotiz vom 16. November 2018 stelle eine zulässige Verifizierung in Bezug auf die offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung der Fahrzeugseiten (Verschrieb) im Polizeirapport sowie auf das Vorhandensein weiterer potenzieller Zeugen dar. Abgesehen von den Behauptungen des Beschwerdeführers bestünden keinerlei Hinweise, welche auf ein Verschulden von B.___ hindeuten würden.