Er habe sich vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Aktennotiz vom 16. November 2018 äussern können. Mit der Aktennotiz werde anerkannt, dass der polizeiliche Rapport vom 2. Juni 2018 z.T. fehlerhaft gewesen sei. Aufgrund der Aktennotiz habe er auch erstmals erfahren, dass es eine Ersthelferin gegeben habe und dass es sich beim jungen Mädchen auf der von B.___ nachgereichten Foto um deren Tochter, eine potentielle Zeugin, gehandelt habe. Er sei daran gehindert worden, den beiden Frauen Fragen zu stellen. Ebenso sei der Beweisantrag, den automobilistischen Leumund des Beschuldigten abzuklären, zu Unrecht abgewiesen worden. Die aktenkundige, formlose Erstbefragung von C._