Vielmehr sei der Unfall auf eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln seitens des verunfallten Beschwerdeführers zurückzuführen. 4.2 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, der PW-Lenker habe ihm im Bereich der Einmündung des Fahrradstreifens in die Hauptstrasse den Vortritt verweigert, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Zudem seien Abriebspuren am rechten Aussenspiegel des PW sowie Schleifspuren auf der Strasse festgestellt worden, woraus ersichtlich sei, dass er nach der Kollision kurz mitgeschleift worden sei. Er habe sich vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Aktennotiz vom 16. November 2018 äussern können.