Er kenne die Strecke so gut, dass er sie rückwärts fahren könnte. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___ im Wesentlichen damit, gemäss geschildertem Sachverhalt und den massgeblichen Aussagen der Unfallbeteiligten sowie des Augenzeugen C.___ bestehe offensichtlich kein Anlass, gegen den PW-Lenker eine Strafuntersuchung einzuleiten. Es bestünden keinerlei Hinweise auf eine Sorgfaltspflichts- bzw. Verkehrsregelverletzung seinerseits. Vielmehr sei der Unfall auf eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln seitens des verunfallten Beschwerdeführers zurückzuführen.