Auf den weiteren Einwand, sie (die Polizeibeamtin) habe festgestellt, dass am Fahrrad alles in Ordnung sei, dass das Handling aber – sie sei ca. 300 m damit gefahren – gar nicht so einfach sei, sagte der Beschwerdeführer aus, nein, für ihn sei es nicht speziell, es sei ganz normal zum Fahren. Auf Frage, C.___ habe gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe einen unübersehbaren Schwenker nach links gemacht und sei dabei mit dem PW kollidiert, sagte er, nein, nein, er sei nicht betrunken gewesen. Er habe das nicht gemacht. Auf den Einwand, auch D.__