Der Strafantrag bzw. die Strafanzeige gegen B.___ wurde nicht an die Hand genommen (Ziff. 2). Nach Ausführungen der involvierten Personen müsse A.___ vorgehalten werden, den Verkehrsunfall durch einen plötzlichen Schwenker nach links verursacht zu haben. A.___ wurde keine Entschädigung ausgerichtet (Ziff. 4). 2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend B.___ liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. April 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf Aufhebung der Ziff. 2 und 4 der Verfügung sowie auf Anweisung der Vorinstanz, die Strafanzeige gegen B.___ an die Hand zu nehmen. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde.