Mit Schreiben vom 31. August 2018 stellte der neu beigezogene Vertreter von A.___, Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, Strafanzeige gegen B.___ wegen des Verdachts der (mittelschweren) Körperverletzung und der Verletzung von Verkehrsvorschriften. 1.3 Mit einer Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gestützt auf Art. 54 StGB ein (Ziff. 1). Angesichts der Schwere seiner Verletzungen wäre eine Strafe unangemessen. Der Strafantrag bzw. die Strafanzeige gegen B.___ wurde nicht an die Hand genommen (Ziff.